SATZUNG

(Fassung vom Februar 2019)

Vorbemerkung: Die männlichen Sprachformen gelten auch für weibliche Personen.

§ 1 Name, Sitz, Erfüllungsort, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Club-Aktive-Senioren-Pinneberg e.V. und hat seinen Sitz in Pinneberg. Der Verein ist im Vereinsregister Pinneberg seit 20. Oktober 1988 unter der Nr. VR 802 PI eingetragen. Erfüllungsort für Forderungen und der allgemeine Gerichtsstand ist Pinneberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein vermittelt den Mitgliedern den Abschluss von Gruppenreisen, unter Betreuung der Reisenden durch einen Reisebegleiter. Außerdem bietet der Verein gemeinsame Zusammenkünfte, Freizeit- und Geselligkeitspflege, Entspannung und Erholung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, soweit sie die Ziele des §2 und die Satzung dieses Vereins als verbindlich anerkennt. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand beschließt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme oder verweigert sie. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und muss dem Vorstand spätestens Ende November vorliegen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beitrag und Spenden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt. Ausschließungsgründe sind z.B. die Zuwiderhandlung gegen den § 2, Verstoß gegen den Vereinsfrieden oder schwere Schädigung des Vereinsansehens.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand festgelegt und in der jährlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt. Alle Veranstaltungen und Reisen (ein-und mehrtägig) müssen sich selbst tragen. Die Teilnehmerkosten sind so zu kalkulieren, dass die direkten und indirekten Kosten gedeckt sind. Für unvorhersehbare Verpflichtungen ist eine Rücklage zu bilden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. Die Organe sind verpflichtet, über ihre Sitzungen Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten des Vereins die entscheidende Willensträgerin. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einen vom Vorstand zu benennenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) Entgegennahme des Vorstandsberichtes, des Kassen- und Vermögensberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Abberufung und Wahl des Vorstandes und des Beirates
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich per Postzustellung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest und sie ist Bestandteil des Einladungsschreibens. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Diese ist am Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie der Vereinsvorstand beschlossen hat oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Vorschriften des § 9 gelten sinngemäß.

§ 11 Vorstand und Beirat

Der Verein hat einen Vorstand von mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie sind, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt, gerichtlich wie außergerichtlich. Der Vorstand wird unterstützt durch einen Beirat, dem 2 Mitglieder angehören. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand sachgemäß zu beraten. Seine Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Gewählt werden der Vorstand und der Beirat von der Mitgliederversammlung für ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich, erhalten aber eine Aufwandsentschädigung sowie Erstattung ihrer Barauslagen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Reise unterliegt der Interessent den Reisebedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Die dem Verein gegenüber abgegebenen verbindlichen Anmeldungen können nur im Zusammenwirken mit dem Verein und/oder mit den geltenden Reisebedingungen der Reiseveranstalter reguliert werden. Bei nicht mitgeteilten Rücktritt von einer angemeldeten Reise oder anderer Clubveranstaltung sind die entstandenen Kosten dem Veranstalter bzw. dem Verein zu erstatten.

§ 13 Haftung des Vereins und deren Vertreter

Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schäden, die vor, während oder nach einer Reise auftreten können. Den Mitgliedern wird empfohlen, entsprechende Versicherungen auf eigene Kosten abzuschließen. Beispielhaft seien genannt: Reisegepäck-, Reiseunfall,- Reisehaftpflicht,- Reiserücktrittskosten-, kombiniert mit Reiseabbruch- und Reise-Krankenversicherung. Sollte der Verein, aus welchen Gründen auch immer, eine Reiseversicherung, gleich welchen Inhaltes, abgeschlossen haben, so wird dieses bei der Leistungsbeschreibung vermerkt. Der Vorstand trifft die Auswahl der Reiseunternehmen mit großer Sorgfalt, ist aber letztlich nicht für sie verantwortlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung (siehe § 8 und § 10) beschlossen werden. Sie ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren. Bei Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Datenschutz

Die in der Beitrittserklärung genannten persönlichen Daten der Mitglieder werden gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom Vorstand genutzt und verarbeitet. Die gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Daten gelten analog.

Die vorliegende aktualisierte Satzung wurde am 5. Februar 2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

N.N. (1. Vorsitzender)

Erika Rapp (2. Vorsitzende)